Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kloeckner Metals Austria GmbH & Co KG

Fassung: 3.11.2016

I. Geltungsbereich 

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge zwischen Kloeckner Metals Austria GmbH & Co KG und mit Unternehmern, juristischen Personen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichem Sondervermögen (im Folgenden: Vertragspartner) über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerkes. 

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf der Homepage der Kloeckner Metals Austria GmbH & Co KG http://www.kloecknermetals.at unter dem Link „AGB“ uneingeschränkt eingesehen, und jederzeit abgerufen und lokal abgespeichert werden. 

3. Wir erbringen unsere Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 

4. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen und haben diese keine Gültigkeit. 

5. Änderungen, Nebenabreden, Vorbehalte und Ergänzungen zu diesen AGBs bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung des Abgehens von diesen Formerfordernis. Festgehalten wird, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen. 

II. Angebote, Vertragsabschluss 

1. Unsere Angebote sind freibleibend. 

2. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unserer Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. 

3. Angebote oder Bestellungen des Vertragspartners nehmen wir durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware oder durch Erbringung der Leistung an. 

4. Die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführten Informationen über unsere Produkte und Leistungen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich und schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt werden. 

5. Unsere Kostenvoranschläge sind grundsätzlich ohne Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt. 

6. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung. 

III. E-Commerce, Marktplatz

Diese AGB gelten für Verträge, die zwischen uns und Vertragspartnern über unsere ECommerce Präsenz, erreichbar unter https://shop.kloeckner.at/, abgeschlossen werden, entsprechend.

Unsere ECommerce Präsenz ist ausschließlich für registrierte Vertragspartner (wie in Ziffer I. beschrieben) nutzbar. Die Angebote auf unserer ECommerce Präsenz richten sich nicht an Verbraucher (im Sinne des § 1 KSchG). Der Verkauf an Verbraucher wird ausgeschlossen.

Bestellungen des Vertragspartners von auf unserer ECommerce Präsenz gelisteten Leistungen der Kloeckner Metals Austria GmbH & Co KG gelten als Angebot des Vertragspartners auf Abschluss eines entsprechenden Vertrags mit uns. Wir werden dem Vertragspartner unverzüglich nach Eingang des Angebots eine elektronische Bestätigung über den Erhalt des Angebots an die im Angebot angegebene Kontaktadresse zusenden, die jedoch keine Annahme des Angebots darstellt. Das Angebot gilt erst als angenommen, wenn wir gegenüber dem Vertragspartner die Annahme erklären oder die bestellten Leistungen erbringen. Wir sind zur Annahme des Angebots nicht verpflichtet. Die Vertragssprache ist deutsch.

Auf der ECommerce Präsenz stellen wir außerdem dritten Anbietern einen Marktplatz zur Verfügung, über den diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Leistungen an Vertragspartner vertreiben können. Verträge werden jeweils mit dem für die entsprechenden Leistungen auf der ECommerce Präsenz angegebenen Unternehmen (also der Kloeckner Metals Austria GmbH & Co KG oder einem dritten Anbieter auf der einen Seite und dem Vertragspartner auf der anderen Seite) abgeschlossen. Im Rahmen des Austauschs von Erklärungen zwischen Vertragspartnern und dritten Anbietern handeln wir stets nur als Bote. Der Vertragspartner erkennt an, dass wir weder für die von dritten Anbietern auf unserer ECommerce Präsenz bereitgestellten Inhalte und Informationen noch für die von diesen angebotenen Leistungen oder deren Handlungen verantwortlich sind und dass eine Vertrags- und/oder Leistungsbeziehung zwischen uns und dem Vertragspartner insofern nicht zustande kommt. Insbesondere ist der dritten Anbieter allein verantwortlich für die Erfüllung von mit Vertragspartnern geschlossenen Verträgen, die Erbringung von Leistungen, die Rechnungsstellung, die Vereinnahmung von Zahlungen sowie Mängelgewährleistung, Rückerstattungen und Rücksendungen. Für den Vertrag mit einem dritten Anbieter gelten ausschließlich die im Rahmen des Vertragsschlusses jeweils angegebenen allgemeinen Geschäftsbedingungen, Datenschutzerklärungen oder sonstigen rechtlich relevanten Erklärungen des dritten Anbieters. Der Vertragspartner räumt der Kloeckner Metals Austria GmbH & Co KG und ihren Unterauftragnehmern das nicht-ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare und vergütungsfreie Recht ein, die vom Vertragspartner im Zusammenhang mit der ECommerce Präsenz zur Verfügung gestellten oder übermittelten Informationen und Daten (einschließlich Daten im Zusammenhang mit Bestellungen) sowie die im Rahmen der ECommerce Präsenz auf dieser Grundlage generierten Informationen und Daten zum Zwecke der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, des Betriebs der ECommerce Präsenz, zu Datenanalysen insbesondere für Zwecke des Marketings und des Supports und zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen und behördlicher Anordnungen zu nutzen. Dies schließt insbesondere das Recht ein, einem dritten Anbieter die Erklärungen und Daten des Vertragspartners zu übermitteln, soweit dies für den Abschluss und/oder die Durchführung von Verträgen des Vertragspartners mit dem dritten Anbieter erforderlich ist. Weitergehende datenschutzrechtliche Anforderungen für die Nutzung personenbezogener Daten bleiben von diesen Regelungen unberührt.

IV. Entgelt / Preise 

1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. 

2. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss die die diesem zugrunde liegenden Kalkulationsgrundlagen, so etwa Abgaben, Rohstoffpreise, Wechselkurs oder andere Fremdkosten oder Personalkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. 

3. Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich ab Lieferung oder Lager zuzüglich der jeweils geltend gesetzlichen Umsatzsteuer in Euro. 

Verpackungs-, Transport-, Verladungs-, und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung werden zusätzlich verrechnet und gehen somit zu Lasten des Vertragspartners. 

V. Zahlungsbedingungen 

1. Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, ist der Rechnungsbetrag sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug und spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig und in der Weise zu bezahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können, beispielsweise der Betrag unserem Konto gutgeschrieben wird. Zahlungen sind ausschließlich an uns bzw. die von uns bekannt gegebene Bankverbindung zu leisten und haben nur im Falle des Zahlungseinganges bei uns schuldbefreiende Wirkung. Zahlungen ohne unsere Zustimmung an Vertreter oder Dritte haben für den Vertragspartner keine schuldbefreiende Wirkung. 

3. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Vertragspartner. 

4. Wird der Rechnungsbetrag nicht vollständig oder fristgerecht bis zum Fälligkeitstag beglichen, gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ohne dass hiefür eine gesonderte Mahnung erforderlich ist. 

5. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p.a. vereinbart. 

Sollten wir darüberhinausgehende Zinsen infolge einer Kreditaufnahme in Anspruch nehmen, so sind wir berechtigt, auch diese zu verlangen. 

6. Die im Fall des Verzuges für das Einschreiten von Inkassobüros gemäß Verordnung des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, anfallende Kosten, wie Aufwendungen für Mahnungen, Lagerkosten und die Kosten von außergerichtlich oder gerichtlich einschreitenden Rechtsanwälten (und zwar auch auf der Basis von deren marktüblichen Stundensätzen) sind – soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren – vom Vertragspartner zu tragen. 

7. Sollten wir mit dem Vertragspartner Ratenzahlungen vereinbart haben, so wird Terminverlust aller noch ausstehenden Raten im Falle der nicht fristgerechten oder vollständigen Zahlung auch nur einer fälligen Rate vereinbart. 

8. Ist der Vertragspartner mit einer aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug, sind wir unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, nach § 1052 ABGB unsere Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Vertragspartner einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen und/oder sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und allenfalls gelieferte Gegenstände wieder abzuholen, ohne dass dies den Vertragspartner von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag durch uns liegt durch diese Handlungen nur vor, wenn dieser ausdrücklich von uns erklärt wurde. 

9. Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners verschlechtern, sind wir berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis sofort fällig zu stellen sowie die Ausführung des Vertrages nur gegen Vorauszahlung durchzuführen. 

10. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch den Vertragspartner bei behaupteten Mängeln sind ausgeschlossen. Die Aufrechnung des Vertragspartners von dessen Forderungen und behaupteten Preisminderungsansprüchen mit unseren Forderungen ist nur zulässig, wenn die Forderung des Vertragspartners rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt wurde. 

11. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt die vollständige und termingerechte Zahlung aller fälligen Verbindlichkeiten durch den Vertragspartner im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum. 

VI. Eigentumsvorbehalt 

1. Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Vertragspartner in unserem Eigentum.

2. Pkt. 1 gilt auch dann, wenn die zu liefernden oder herzustellenden Gegenstände weiterveräußert, verändert, be- oder verarbeitet oder vermengt werden. 

Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Vertragspartner steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Vertragspartner bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Pkt. 1. 

3. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Pkt. 5 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 

4. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte ist der Vertragspartner verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen. 

5. Der Vertragspartner tritt uns hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermengung oder anderen Verwertung der Waren und Erzeugnisse zustehenden Forderungen und Rechte, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt und die in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware dienen, zahlungshalber ab und nehmen wir diese Abtretung an. Der Vertragspartner hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. 

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Pkt. 2 haben, wird uns ein unserm Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. 

6. Wir sind berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware zu verlangen oder unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzuholen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht pünktlich und vollständig nachkommt, einen Wechsel bei Fälligkeit nicht einlöst, oder über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenz- oder Sanierungsverfahren beantragt oder eröffnet wird sowie bei Abweisung des Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens oder der Vertragspartner faktisch seine Zahlungen einstellt oder wegen des Abschlusses eines außergerichtlichen Ausgleichs an seine Gläubiger herantritt. Die Zurücknahme der Ware durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass dies gesondert schriftlich vereinbart wird. Bei Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware bleibt unser Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bestehen. 

7. Die durch die Geltendmachung der uns aus dem Eigentumsvorbehalt zukommenden Rechte entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Dies gilt auch für die Kosten von außergerichtlich oder gerichtlich einschreitenden Rechtsanwälten (und zwar auch auf der Basis von deren marktüblichen Stundensätzen), soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

8. Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in den Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über den Zeitpunkt des Gefahrenüberganges werden durch den Eigentumsvorbehalt nicht geändert.

VII. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine 

1. Die uns treffenden Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag schriftlich vereinbart wurden. 

2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gilt nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistungen von Anzahlungen. 

3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. 

4. Kommt es nach Auftragserteilung, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 

5. Die vom Vertragspartner aus dem Grund der Überschreitung der Lieferfristen uns zu setzende Nachfrist hat mindestens vier Wochen zu betragen, wobei diese Nachfristsetzung nur dann rechtswirksam ist, wenn sie durch ein rekommandiertes Schreiben erfolgt. 

6. Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder unabwendbaren oder nicht von uns zu vertretenden Umständen, wie etwa Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerung bei der Zollabfertigung oder höherer Gewalt behindert, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände bei uns selbst oder einem unserer Lieferanten oder Subunternehmer eintreten. Oben angeführte Umstände und dadurch bedingte Überschreitung einer Lieferfrist werden von uns dem Vertragspartner unverzüglich bekannt gegeben. 

7. Aus dem Grunde der Überschreitung von Lieferfristen ist der Vertragspartner nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt, ausgenommen bei Vorliegen von groberm VerschuldenFahrlässigkeit oder Vorsatzes unsererseits. Diesfalls gilt Abschnitt XIII. 

8. Wird die Vertragserfüllung aus nicht von uns zu vertretenden Gründen unmöglich, so sind wir von unseren vertraglichen Verpflichtungen frei. 

Für diesen Fall besteht kein Schadenersatzanspruch / Ersatzanspruch des Vertragspartners. 

VIII. Abnahmen 

1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. in unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet. 

2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen. 

IX. Versand, Gefahrenübergang, Verpackung, Teillieferung 

1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer, sodass der Vertragspartner jede sachgemäße Versandart genehmigt. 

2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen einzulagern und sofort zu berechnen. 

3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 

4. Die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware sowie bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, geht auf den Vertragspartner über, sobald wir den Kaufgegenstand / Ware zur Abholung im Werk oder Lager bereit halten, und zwar unabhängig davon, ob die Ware von uns an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben wird. 

5. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgen stets auf Gefahr des Vertragspartners. 

6. Die vom Käufer gewünschte oder von uns bzw. unserem Lieferwerk für notwendig erachtete Verpackung wird als entgeltlich verrechnet. 

Die Kosten der Entsorgung der Verpackung hat der Vertragspartner zu tragen. 

7. Eine Transportversicherung wird auf Kosten des Vertragspartners nur über dessen schriftlichen Auftrag abgeschlossen. 

8. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig. 

X. Abrufaufträge/fortlaufende Lieferungen 

1. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen. 

2. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen. 

XI. Güten, Maße und Gewichte 

1. Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN/EN/Ö-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherung oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellerklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. 

2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Wir können Gewichte auch ohne Wägung nach Länge bzw. Fläche des Erzeugnisses theoretisch bestimmen, wobei wir die Maße nach anerkannten statistischen Methoden ermitteln können. Wir sind ferner berechtigt, das theoretische Gewicht um einen in der Republik Österreich handelsüblichen Aufschlag (Handelsgewicht) zum Ausgleich von Walz- und Dickentoleranzen zu erhöhen. 

In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Es erfolgt ein Aufrunden auf volle Kilogramm. 

XII. Gewährleistung (Haftung für Sachmängel) 

1. Die Gewährleistungsfrist für Lieferungen / Leistungen im Falle eines für beide Vertragsteile unternehmensbezogenen Geschäftes wird auf sechs Monate beschränkt und beginnt ab Gefahrenübergang iSd ABGB. 

2. Der Vertragspartner hat auch in den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Kaufgegenstandes das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe, den Zeitpunkt der Feststellung sowie die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nachzuweisen. 

3. Ist der Kauf für uns und den Vertragspartner ein unternehmensbezogenes Geschäft, ist die Ware gemäß § 377 UGB durch den Vertragspartner unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und sind uns Mängel der Ware und Beanstandungen jeder Art – bei sonstigem Verlust von Gewährleistungsansprüchen – unverzüglich, jedoch längstens binnen acht Tagen, unter Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. 

Der Tag der Postaufgabe ist ausreichend. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. 

4. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung bei Ablieferung nicht feststellbar waren, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, längstens jedoch binnen acht Tagen gem. Pkt. 1. schriftlich anzuzeigen. 

5. Bei Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar oder offenkundig waren, ausgeschlossen, außer, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. 

6. Bei fristgerechter Geltendmachung von berechtigten Gewährleistungsansprüchen durch den Vertragspartner sind wir nach unserer Wahl berechtigt, 

Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes vorzunehmen und ein Wandlungsbegehren durch eine Preisminderung abzuwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt. 

Nur dann, wenn Verbesserung und Austausch unmöglich sind oder für uns mit einem unverhältnismäßigen Aufwand, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, verbunden ist, kann der Vertragspartner Geldersatz verlangen. 

Anstatt des Wandlungsbegehrens steht dem Vertragspartner nur das Preisminderungsbegehren zu, wenn die Ware bereits be- bzw. verarbeitet, verändert oder vermengt wurde. 

7. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. 

8. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von IIa-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen. 

9. Der Vertragspartner hat die beanstandete Ware am Sitz unserer Hauptniederlassung zu übergeben, sofern letzteres tunlich ist. Die Rücksendung bzw. Rückgabe der Ware erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners. 

10. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Ware unbrauchbar gemacht wird. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir den Mangel nicht zu vertreten haben, hat der Vertragspartner die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen. 

11. Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten, wie Transport- und Fahrtkosten, Kosten der Montage und Demontage etc., gehen zu Lasten des Vertragspartners. Über unsere Aufforderung sind vom Vertragspartner unentgeltlich allenfalls erforderliche Arbeitskräfte beizustellen. 

XIII. Allgemeine Haftungsbestimmungen und Verjährung 

1. Wir haften – auch für das Verschulden unserer Mitarbeiter, Lieferanten und sonstiger Erfüllungsgehilfen – bei Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, auch bei Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung (culpa in contrahendo) und unerlaubter Handlung nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig beigeführte Schäden, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. 

Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ist ausgeschlossen. Unser Verschulden ist stets durch den Vertragspartner nachzuweisen. 

Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden, Schäden für Betriebsunterbrechung, Verluste von Daten, Zinsverluste sowie Ansprüche bzw. Regresse durch Ansprüche Dritter gegen den Vertragspartner etc. ist jedenfalls ausgeschlossen. 

Außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist eine uns allfällig treffende Haftung zudem jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes bzw. Kaufpreises. Eine darüber hinausgehende, uns treffende Haftung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt der Gesamtschaden diese Höchstgrenze, vermindern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig. 

Der Vertragspartner kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann, wenn beides unmöglich ist oder für uns mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Vertragspartner Geldersatz verlangen. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des Punkt XI. „Gewährleistung“ verwiesen. 

Der Vertragspartner erklärt, dass er unsere Produkte überwiegend in seinem Unternehmen verwendet. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie diesbezügliche Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche auf seine allfälligen Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des Vertragspartners gegen uns aus der Inanspruchnahme gemäß dem Produkthaftungsgesetz ist nach Maßgabe dieses Punktes XII.1. ausgeschlossen. Der Vertragspartner hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns dahingehend schad- und klaglos zu halten. 

Schadenersatzansprüche sind vom Vertragspartner jedenfalls bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. 

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Allgemeines 

1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, im Übrigen unser Lager. 

2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der für den Sitz unserer Hauptniederlassung in 1220 Wien oder das am Sitz des Vertragspartners oder das am Sitz unserer Zweigniederlassung, mit welcher der Vertrag geschlossen wurde, jeweils sachlich zuständige Gericht. 

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen und im Sinne einer Rechtwahl nach Art 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungs- und Zurückverweisungsnormen des internationalen Privatrechtes als vereinbart. 

4. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung. 

5. Solange uns nicht eine Zustelladresse zur Kenntnis gebracht wird, erfolgen Zustellungen aller Art an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Vertragspartners mit der Wirkung, dass sie dem Vertragspartner als zugekommen gelten. 

6. Sollte eine oder mehrere Bestimmung(en) dieser AGB unwirksam sein, weil sie gegen zwingendes Recht verstößt bzw. verstoßen, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen werden von den Vertragsteilen durch eine der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende und branchenübliche Bestimmung ersetzt. 

7. Der Vertragsinhalt, alle sonstigen Informationen, Kundendienste und Beschwerdeerledigungen erfolgen durchgängig in deutscher Sprache.